Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_922/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed an IV decision to the Federal Supreme Court. After the court drew attention to the formal requirements for an appeal and the fact that supplementation was only possible within the appeal period, the claimant filed another submission after the deadline. The court held that the timely appeal lacked sufficient reasoning and that the late supplement could not cure this defect. It therefore refused to enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung voraus. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Sachverhaltsfeststellung gerügt, ist im Einzelnen darzutun, inwiefern sie offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend ist und für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzung kann formelle Mängel der Beschwerdeschrift nicht mehr heilen. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_922/2013

Urteil vom 21. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
T.________, handelnd durch ihren Vater,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. November 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2014 an T.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von T.________ am 17. Januar 2014eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Januar 2014 abgelaufen ist,
dass damit die zweite Eingabe vom 17. Januar 2014 für die Frage der hinreichenden Beschwerdebegründung keine Berücksichtigung finden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,
dass darüber hinaus ohnehin konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die innert Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2013 - und im Übrigen auch die verspätete Ergänzung - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityappeal reasoningdeadlineappellate criticismcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and was timely supplemented within the appeal period.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the minimum reasoning requirements, and the late supplement could not be considered after expiry of the appeal period.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to set out, in a sufficiently specific way, how the cantonal court violated law; merely presenting her own view of the facts amounted to inadmissible appellate criticism.

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