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8C_922/2009 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of appeal
8C_922/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung19.11.2009Dismissed
W.________ withdrew her appeal to the Federal Supreme Court against the judgment of the Zurich Social Insurance Court. The single judge therefore ordered the proceedings to be struck off the roll and waived court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal social insurance court, the Unia unemployment fund in Horgen, and the State Secretariat for Economic Affairs.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG; Gerichtskosten können bei gegebenen Voraussetzungen erlassen werden. Die Abschreibung erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids; das Verfahren endet prozessual mit dem Rückzug, nicht mit einer Sachentscheidung.
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8C_922/2009
Verfügung vom 19. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 16. November 2009, worin W.________ die Beschwerde vom 31. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2009 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Horgen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz