Federal appeal inadmissible for lack of an appealable decision

8C_92/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H.________ filed a federal complaint concerning missing social assistance payments and alleged misconduct. The Federal Supreme Court ordered her to submit the appealable cantonal decision. She instead filed various attachments, but no decision qualifying under Art. 90 ff. BGG. The Court therefore refused to enter into the complaint in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 ff., 75, 80, 86 und 108 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht setzt einen letztinstanzlichen, anfechtbaren Entscheid voraus. Fehlt ein solcher Entscheid trotz gerichtlicher Aufforderung, ist auf die Rechtsschrift im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die blosse Einreichung von Beilagen vermag den Nachweis eines anfechtbaren Vorentscheids nicht zu ersetzen (consid. 1). Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_92/2012

Urteil vom 3. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

verschiedene Gerichte und Verwaltungsträger
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozessvoraussetzung.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Poststempel), worin H.________ sich über fehlende Sozialhilfeleistungen und von verschiedener Seite ihr gegenüber begangenes Unrecht beschwert,
in die Verfügung vom 16. Januar 2012, worin H.________ aufgefordert wird, bis längstens am 27. Januar 2012 "den vorinstanzlichen Entscheid, das heisst den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat," beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin am 27. Januar 2012 (Poststempel) eingereichten Unterlagen,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin innert der ihr vom Gericht gesetzten Frist zwar diverse Beilagen beibringt, indessen keinen gemäss Art. 90 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75, 80 oder 86 f. BGG,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Gericht vorbehält, wie bereits in früheren Fällen, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilitynon-entryappealable decisionsocial welfarecourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible without an appealable lower-court decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the appellant did not submit a decision challengeable before the Federal Supreme Court under Art. 90 ff. BGG.

Extrahierte Begründung

Despite a court order, the appellant produced only attachments and no decision from a lower authority meeting the requirements of Art. 75, 80, or 86 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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