SECO lacks standing to appeal in unemployment insurance

8C_915/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

SECO filed a public law appeal against a Federal Administrative Court judgment in unemployment insurance. The Federal Supreme Court examined admissibility ex officio and held that SECO lacked standing to appeal under Art. 89 BGG and Art. 102 Abs. 2 AVIG. The appeal was therefore manifestly inadmissible and no entry was made under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. The Court also ordered that no court costs be levied and that no party compensation be awarded. The judgment was issued in simplified procedure by the chamber president.

Regest

Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 2 AVIG; Beschwerdelegitimation des SECO in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung: Weder die allgemeine Legitimationsregel des Art. 89 Abs. 1 BGG noch die Sonderregel des Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG verschaffen dem SECO die Befugnis, einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten. Fehlt es an einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Legitimationsnorm, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. BGE 136 V 106).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_915/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

V.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO ) vom 23. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. November 2013,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320, 135 V 98 E. 1 S. 99; 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen),
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
dass das Bundesgericht in BGE 136 V 106 E. 3.1 S. 108 entschieden hat, weshalb sich aus dieser Bestimmung eine Befugnis des SECO zur Führung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung nicht ableiten lässt,
dass zur Beschwerde ferner gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen legitimiert sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann,
dass das Bundesgericht diesbezüglich entschieden hat, weshalb auch diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG dem SECO nicht die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung verleiht (BGE 136 V 106 E. 3.2.1-3.2.5 S. 109 ff.),

dass im Übrigen auch sonst keine Bestimmung des Bundesrechts ersichtlich ist, die eine Beschwerdelegitimation des SECO in Fällen wie dem vorliegenden zu begründen vermöchte, und der Beschwerdeführer selbst nennt auch keine solche,
dass sich demgemäss die vom SECO erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 136 V 106 E. 4 S. 111), weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,
dass im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 4 BGG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 1 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem beco Berner Wirtschaft und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

standingadmissibilityunemployment insurancepublic law appealsimplified procedurenon-entrycourt costs