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8C_907/2008 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and no costs
8C_907/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2009Withdrawn
The appellant withdrew his appeal against the Federal Administrative Court after being denied legal aid for lack of prospects of success. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket and, relying on Art. 66(2) BGG, waived court costs. The order was communicated to the parties, the Federal Administrative Court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Eine Beschwerde ist nach ihrem Rückzug abzuschreiben. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in diesem Fall ohne materielle Prüfung erledigt; die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Art. 66 Abs. 2 BGG; Gerichtskosten: Das Bundesgericht kann bei besonderen Umständen, namentlich nach Rückzug des Rechtsmittels, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten.
8C_907/2008
{T 0/2}
Verfügung vom 12. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht
vom 11. September 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. März 2009, worin P.________ die Beschwerde vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 11. September 2008 im Anschluss an die Verfügung vom 12. Februar 2009, mit welcher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer