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8C_906/2008 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning
8C_906/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.11.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint in an invalidity insurance case did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG. It contained no proper request and no sufficient reasoning showing why the Federal Administrative Court’s findings were erroneous. The appellant’s reference to a later deterioration in health did not address the lower court’s view that only facts up to the objection decision of 31 January 2006 were relevant. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren: Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeschrift weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung enthält und namentlich nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll. Bloss pauschale Hinweise auf spätere tatsächliche Entwicklungen genügen nicht, wenn sie den für die richterliche Beurteilung massgebenden zeitlichen Rahmen nicht betreffen (E. 2). Mangels Eintritts sind die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise zu erlassen.
{T 0/2}
8C_906/2008
Urteil vom 28. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
O.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgericht
vom 15. September 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, vom 15. September 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr darauf beschränkt, auf eine angeblich seit Mai 2007 eingetretene Veränderung des Gesundheitszustands hinzuweisen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem von der Vorinstanz in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids hierzu Dargelegten auseinanderzusetzten, wonach der Tag des Erlasses des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2006 den zeitlich äusseren Rahmen für den zu beurteilenden Sachverhalt setzte, mithin danach eingetretene Veränderungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könnten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel