Accident causation denied for pre-existing lumbar disc herniation

8C_902/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court rejected an insured person's appeal against SUVA's denial of accident benefits for lumbar complaints after a rear-end collision. Relying on established case law for disc herniation and aggravation of pre-existing spinal disease, it held that accident causation is exceptional and requires a particularly severe accident capable of injuring a healthy disc. The collision's biomechanical force was too low to meet that threshold, so no further medical investigations were needed. The appeal was dismissed in simplified written proceedings, and court costs of CHF 750 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; accident insurance, causal link for disc herniation and aggravation of a pre-existing disc disease: accident causation is to be denied unless the event is of particular severity and objectively suitable to cause injury to a healthy intervertebral disc, with immediate onset of vertebral or radicular symptoms and incapacity. A mere rear-end collision with low biomechanical impact does not satisfy this threshold; in such a constellation, further medical clarification is unnecessary if the decisive prerequisite of special severity is absent (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_902/2011

Urteil vom 10. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Assessor Holger Hügel,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 28. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
T.________, geboren 1983, arbeitete als Servicetechniker bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 23. September 2009 einen Auffahrunfall erlitt. In der Folge klagte er, bei vorbestehender Diskushernie, über lumbale Beschwerden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 29. März 2010 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass die Beschwerden nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt seien.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen des Unfallversicherers für die geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sinngemäss im Wesentlichen darauf, dass er entgegen der Annahme von SUVA und Vorinstanz bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 23. September 2009 (wiederum) an Rückenschmerzen gelitten habe, was der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Allgemeinmedizin FMH, in seinem zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Bericht vom 12. Oktober 2010 bestätigt habe und sich auch aus seiner Krankengeschichte ergebe, welche letztinstanzlich neu ins Recht gelegt wird. Nur zwei Monate später habe er deswegen notfallmässig operiert werden müssen, nachdem die bildgebende Untersuchung vom 23. November 2009 gegenüber dem am 5. Juni 2009, somit dreieinhalb Monate vor dem Unfall erhobenen MRT-Befund eine erhebliche Verschlechterung gezeigt habe. Ohne weitere Abklärungen zu tätigen, hätten Verwaltung und Vorinstanz zu Unrecht auf die ärztliche Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ vom 25. März 2010 abgestellt, deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit angezweifelt wird.

2.
2.1 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b).
Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).

2.2 An der Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen, fehlt es im vorliegend zu beurteilenden Fall. Es handelt sich um eine Auffahrkollision, wobei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der unfallmechanischen Arbeitsgruppe Y.________ vom 4. Januar 2010 unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10 bis 15 km/h gelegen habe. Aus unfallanalytischer und biomechanischer Sicht gelten bezüglich Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sogar deutlich höhere Werte noch als harmlos. Damit ist die besondere Schwere des Unfalles von vornherein auszuschliessen.

2.3 Die fehlende Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist entscheidwesentlich. Die Unfallkausalität ist nach der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine allfällige Verschlimmerung der durch die vorbestehende Diskushernie bedingten Beschwerden entfällt, ohne dass weitere Aspekte zu prüfen wären.
Auf die eingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass durch Abklärungsmassnahmen in der Rehaklinik Z.________ anlässlich eines ambulanten Assessments zur arbeitsorientierten Rehabilitation eine starke Exazerbation der lumbalen Problematik eingetreten sei. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Schlagwörter

accident insurancecausal linkdisc herniationpre-existing conditionrear-end collisionmedical causationbiomechanicscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the rear-end collision caused or aggravated the lumbar disc-related complaints under accident insurance law.

Extrahierter Entscheid

The causal link was denied because the accident was not of special severity and not suitable to injure even a healthy intervertebral disc.

Extrahierte Begründung

For disc herniations and aggravations of pre-existing disc disease, accident causation is exceptional and requires a particularly severe accident with immediate symptoms and incapacity. The collision delta-v was only around 10–15 km/h, so the special-severity threshold was not met.

Kernrechtsfrage

Whether further medical investigations had to be ordered.

Extrahierter Entscheid

No further evidentiary measures were necessary because the decisive prerequisite for accident causation was already lacking.

Extrahierte Begründung

Since the accident could not be considered of special severity, the claim failed as a matter of law and the appellant's contrary arguments did not require additional clarification.

Kernrechtsfrage

Whether the assessment by the SUVA physician was unreliable or incomplete.

Extrahierter Entscheid

The court did not need to further examine that criticism.

Extrahierte Begründung

The absence of a sufficiently severe accident was decisive, making other medical disputes irrelevant to the outcome.

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