Inadmissible appeal for insufficient reasoning; legal aid denied

8C_9/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung22.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal social insurance decision before the Federal Supreme Court and also requested a stay of proceedings. The appeal did not address the decisive reasoning of the lower court and merely contained a request for suspension. The Federal Supreme Court therefore found that the complaint failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal had no prospects of success, the request for free legal aid was denied. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Auf eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn sie sich nicht mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und bloss appellatorische Kritik oder prozessuale Anträge enthält. Die Begründung muss in gedrängter Form konkret aufzeigen, welche Rechtssätze oder Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Fehlt es daran, ist die Beschwerde aussichtslos; unentgeltliche Rechtspflege entfällt. Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_9/2014

Urteil vom 22. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2013 mit Gesuch um Verfahrenssistierung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, da sie lediglich die beantragte Verfahrensistierung begründet, ohne zugleich auf den angefochtenen Entscheid inhaltlich einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern dieser geltendes Recht verletzten soll (vgl. Urteil 1B_266/2013 vom 13. August 2013),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

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