No federal appeal against interim medical-expertise order

8C_894/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.11.2012Dismissed

Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal decision confirming an IV office interim order for a psychiatric expert examination. The Federal Supreme Court held that such challenges are not appealable to it unless formal recusal grounds are raised. Because the appellant only criticized the absence of agreement, proportionality, equality of arms, and the breadth of the examination, the Court did not enter into the appeal. It waived court costs, making the request for fee waiver moot, but refused free legal representation because the appeal was hopeless.

Regest

Art. 93 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; appealability of cantonal decisions on medical-expertise orders in invalidity insurance proceedings only where formal recusal grounds are invoked; otherwise the appeal is inadmissible. Objections concerning participation, proportionality, equality of arms, or the scope of the expert evidence are, as a rule, to be raised only against the final decision and are not reviewable at the interlocutory stage (consid. 2). Waiver of court costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG does not preclude refusal of free legal representation where the appeal lacked prospects of success (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_894/2012

Urteil vom 29. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2012.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Zug vom 19. Juni 2012, womit an der psychiatrischen Begutachtung des S.________ durch Dr. med. F.________ festgehalten und das Gesuch um Nichtberücksichtigung dieses Arztes und Anordnung einer pluridisziplinären Begutachtung abgewiesen wurde,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. September 2012, mit welchem eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 1), wobei keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (Dispositiv-Ziff. 2),

in die hiegegen eingereichte Beschwerde vom 1. November 2012 (Poststempel) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von "Ziffer 1 des (vorinstanzlichen Entscheides) sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein Gutachten nach gegenseitiger Absprache in Auftrag zu geben"; ferner sei in Aufhebung von "Ziffer 2 des (vorinstanzlichen Entscheides) dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren"; eventualiter "sei Ziffer 1 des (vorinstanzlichen Entscheides) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen"; schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sowie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass die IV-Stelle bei Uneinigkeit eine Expertise in der Form einer beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen hat (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256),
dass hier die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids als Zwischenentscheid der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277) und es sich bei der von der IV-Stelle Zug am 19. Juni 2012 erlassenen Anordnung einer medizinischen Begutachtung bei Dr. med. F.________ um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275),
dass der vorinstanzliche Entscheid somit nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 und 133 V 645 E. 1 f. S. 646 ff.; vgl. statt vieler: Urteil 8C_360/2012 vom 13. Juni 2012),
dass nunmehr nach BGE 138 V 271 kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; vgl. auch statt vieler: 8C_555/2012 vom 18. September 2012),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe geltend macht, sondern lediglich das Fehlen von "Mitbestimmung" und "Selbstbestimmungrecht" bzw. von ernsthaften Einigungsversuchen resp. "gegenseitiger Absprache" sowie verschiedene Vorgehensweisen (insbesondere Unverhältnismässigkeit, Rechtsverweigerung, keine Waffengleichheit, keine umfassende Abklärung durch versicherungsexterne Mediziner) kritisiert,

dass diese Vorbringen praxisgemäss unerheblich sind, weil diese Einwendungen - falls dann noch von Bedeutung - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium auch unter dem Aspekt der konventions- und grundrechtskonformen Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung offenkundig ausschliesst (vgl. BGE 138 V 271, insbesondere E. 3.3 f. S. 279; siehe dazu nebst den zitierten Urteilen auch z.B. 9C_532/2012 vom 14. August 2012 und 8C_644/2012 vom 16. Oktober 2012),
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bei Zuständigkeit des Präsidenten sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,

dass demzufolge ebenso auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers wie auch auf das Begehren betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. dazu BGE 133 V 645 E. 2 S. 647) nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

invalidity insuranceinterlocutory decisionmedical expertiserecusaladmissibilitylegal aidcourt costs