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8C_893/2010 ΓÇó Complaint inadmissible for lack of sufficient reasoning
8C_893/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung02.11.2010Dismissed
M.________ challenged a Federal Administrative Court decision concerning invalidity insurance. The Federal Supreme Court did not decide the timeliness question, because the complaint was in any event inadmissible: it failed to set out, in a legally sufficient manner, why the factual findings were incorrect or why the decision violated federal law. The court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintritt: Die Rechtsschrift hat ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren sowie eine gedrängte, rechtsbezogene Begründung zu enthalten. Blosses Verweisen auf medizinische Akten genügt nicht, wenn damit weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig noch die rechtliche Beurteilung als bundesrechtswidrig gerügt wird. Fehlt es offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Die Frage der Rechtzeitigkeit kann in einem solchen Fall offenbleiben. Bei Nichteintreten können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_893/2010
Urteil vom 2. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 30. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (Übergabedatum an die Schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 30. August 2010,
in Erwägung,
dass fraglich ist, ob die Beschwerde innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse (Art. 44 BGG) zu laufen begonnenen, für postalische Beschwerdeerhebungen aus dem Kosovo erst mit der Übergabe an die Schweizerische Post gewahrten (Art. 48 Abs. 1 BGG) Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass dies indessen offen bleiben kann, da die Beschwerde ohnehin nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt,
dass die Rechtsschrift Begehren und deren Begründung zu enthalten hat und in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt, da lediglich auf ärztliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand verwiesen wird ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel