Non-entry for failure to pay advance costs

8C_891/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged the Basel-Stadt Social Insurance Court's judgment in an accident-insurance matter. The Federal Supreme Court had ordered an advance on costs and granted an extended deadline, but the appellant still did not pay. Relying on Art. 62(3) BGG and deciding in simplified procedure under Art. 108 BGG, the Court did not enter into the appeal. It also waived court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichteintreten bei unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss. Wird der von der Rechtsmittelinstanz verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Eingabe, welche die bisherige Zustelladresse nicht widerruft, vermag daran nichts zu ändern. Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_891/2008

Urteil vom 16. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
S.________, Ägypten,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Oktober/11. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2008,
in die Verfügung vom 27. Februar 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. März 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Eingabe der A.________ vom 10. März 2003 daran nichts zu ändern vermag, da damit die bisherige Zustelladresse vom Beschwerdeführer nicht widerrufen wird und daher weiter gilt,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo

Schlagwörter

advance on costsnon-entryinadmissibilitysimplified proceduresocial insurancecourt costs