Non-entry for insufficient reasoning in social assistance appeal

8C_886/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal welfare decision of the Graubünden Administrative Court. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the strict reasoning requirements: the appellant only asserted that cantonal law had been misapplied, without showing in a concrete and detailed way any violation of constitutional rights. The Court therefore declined to enter into the appeal in summary procedure. Because no court costs were imposed, the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; qualifizierte Rügepflicht bei Beschwerden gegen kantonalrechtlich begründete Entscheide. Gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid genügt es nicht, lediglich eine unrichtige Auslegung oder Anwendung kantonalen Rechts zu behaupten; erforderlich ist eine klare und detaillierte Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die bloss appellatorische Kritik vermag die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen (consid. 1). Wird auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten und werden keine Gerichtskosten erhoben, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_886/2008

Urteil vom 4. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Sta. Maria, 7536 Sta. Maria Val Müstair,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 23. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass es demnach insbesondere nicht genügt, die vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung kantonales Recht - vorliegend Art. 1 Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden (UG/GR) - als falsch zu rügen, worauf sich der Beschwerdeführer aber beschränkt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grünvogel

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costslegal aid