Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

8C_875/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the insured person's appeal against the Thurgau Administrative Court's decision in an accident-insurance matter was manifestly insufficiently reasoned. She did not engage with the decisive cantonal findings on the lack of proof of late consequences and causal connection. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiently reasoned appeal and non-entry in simplified procedure. An appeal must, in concise form, explain in what respect the challenged decision infringes the law and must engage with the decisive reasoning of the lower court. Mere reference to previous submissions or general dissatisfaction is insufficient. If these minimum requirements are manifestly not met, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG without setting a cure period. In such cases, the waiver of court costs may be justified under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_875/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der Z.________ vom 27. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich des nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweises der Spätfolgen resp. der Rückfall- und Unfallkausalität der ab Herbst 2010 aufgetretenen Schulterbeschwerden mit dem Ende 2006 erfolgten Abschluss des Grundfalls im rechten Handgelenk und Ellbogen) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig resp. unvollständig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, woran auch die sinngemässe Verweisung auf die beigelegten "Beschwerdeunterlagen ... an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau" nichts ändert (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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