projekte
8C_871/2012 ΓÇó No entry due to insufficient reasoning in social insurance appeal
8C_871/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.11.2012Dismissed
B.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich Social Insurance Court's rejection of his request to revise a 30 November 2010 non-entry decision. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the cantonal court's reasoning or to show legal error. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird die vorinstanzliche Begründung nicht gezielt angefochten und werden keine rechtlichen Fehler aufgezeigt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenverlegung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, wonach bei besonderen Umständen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden kann.
{T 0/2}
8C_871/2012
Urteil vom 8. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem das gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2010 gerichtete Revisionsgesuch abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz erwog, es lägen keine Gründe vor, die es erlauben würden, den Nichteintretensbeschluss vom 30. November 2010 in Revision zu ziehen; insbesondere würden keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht, die dem Gericht im früheren Verfahren verschlossen geblieben seien; abgesehen davon könnten solche nur gehört werden, soweit sie unverschuldeterweise nicht bereits im ersten Verfahren hätten beigebracht werden können,
dass der Beschwerdeführer diese Sichtweise weder als rechtswidrig rügt noch sonst wie aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung einer Revision des Beschlusses vom 30. November 2010 rechtsfehlerhaft sein könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel