Federal appeal inadmissible for lack of proper reasoning

8C_861/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. appealed to the Federal Court against a cantonal non-entry decision in an accident-insurance matter. The Court held that the appeal did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not address the procedural non-entry ruling in a case-specific manner. Despite an express notice from the Court allowing correction within the appeal period, no adequate submission followed. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid: Die Rechtsmittelschrift muss ein rechtsgenügliches Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, welche sich mit der prozessualen Erwägung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Eine Eingabe, die sich bloss mit der materiellen Streitsache befasst, genügt bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids nicht. Wird die mangelhafte Beschwerde trotz gerichtlichem Hinweis nicht fristgerecht verbessert, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten. Bei Nichteintreten können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_861/2010

Urteil vom 15. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. August 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der H.________ vom 13. September 2010 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung (Nichteintretensentscheid) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2010,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an H.________ vom 16. September 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2010 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Versicherte namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,

dass demnach keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht der Versicherten die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 16. September 2010 ausdrücklich mitgeteilt hat, wobei diese Mitteilung unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird H.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsreasoned appealnon-entry decisionaccident insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the statutory requirements of a prayer for relief and substantiated reasoning.

Extrahierter Entscheid

The submission did not contain a legally sufficient request or case-specific reasoning and therefore was not a valid appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, an appeal must state the relief sought and explain succinctly how the challenged decision violates federal law. A brief that addresses only the merits when contesting a non-entry decision is not sufficiently reasoned. The appellant failed to engage with the procedural non-entry ruling and did not show why the cantonal court had to enter into the case.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged for the inadmissible appeal.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The Federal Court waived costs under the applicable cost provision.

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