{T 0/2}
8C_860/2008
Urteil vom 19. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
V.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. September 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene V.________ arbeitete seit Januar 2000 als Autospengler bei der D.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. September 2005 prallte ein von links herannahendes Fahrzeug, dessen Lenker ein Rotlicht übersehen hatte, in die linke vordere Seite des vom Versicherten geführten Personenwagens (vgl. Unfallprotokoll der Kollisionsbeteiligten und den nachträglich erstellten Rapport der Polizei vom 1. Februar 2006). Die am 30. September 2005 erstmals konsultierte Frau Dr. med. T.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in einem undatierten Bericht Muskelhartspann und Druckdolenz im Bereich des Nackens und der Brustwirbelsäule (BWS) ohne radiologisch nachweisbare traumatisch bedingte Knochenläsionen fest und diagnostizierte eine Cervico-Cephalea nach Schleudertrauma. Gemäss "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" vom 4. Januar 2006 (vgl. auch Bericht der SUVA vom selben Tag) litt der Versicherte innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall an stetigen Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden sowie Schwindel, welcher sich zurückgebildet hatte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Auf Grund therapierefraktärer postcommotioneller Kopfschmerzen und herabgesetztem Geschmacksempfinden (Hyposmie) veranlasste die Hausärztin eine neurologische Abklärung und Behandlung, mit welcher die Symptomatik günstig beeinflusst werden konnte (Berichte des Dr. med. I.________, Facharzt FMH Neurologie, vom 15. und 18. November sowie 19. Dezember 2005; vgl. Auskünfte der Frau Dr. med. T.________ vom 23. Januar 2006). Der Versicherte nahm die Arbeit ab 19. Dezember 2005 zu 20 % und ab 23. Januar 2006 zu einem hälftigen Pensum wieder auf. Ab 23. Mai 2006 absolvierte er in der Rehaklinik X.________ ambulant ein medizinisches Ergonomie-Trainingsprogramm, welches am 29. Mai 2006 wegen der belastungsabhängigen Kopfschmerzen vorzeitig abgebrochen wurde (Abschlussbericht vom 22. Juni 2006). Nach einer Bioenergiebehandlung vom 12. Juni 2006 kam es erneut zu einer Schmerzexacerbation, weshalb sich der Versicherte am folgenden Tag in die Notfallstation des Spitals Y.________ begab (Bericht vom 15. Juni 2006). Gestützt auf die Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. Juni 2006) und nach Beizug zusätzlicher Auskünfte des Dr. med. I.________ vom 7. und 13. Juli 2006 stellte die SUVA die Leistungen auf den 3. September 2006 hin mangels Kausalzusammenhangs ein (Verfügung vom 26. Oktober 2006). Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 19. April 2007).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. September 2008).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ einen Bericht des Dr. med. I.________ vom 15. September 2006 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Nach Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). Ob aus dieser Gesetzeslage zu schliessen ist, dass neue Beweismittel - wie vorliegend der Bericht von Dr. med. I.________ vom 15. September 2006 - zuzulassen sind, sofern sie form- und fristgerecht eingebracht werden, muss hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachgegangen werden.
2.
Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 3. September 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.1 Unbestritten ist, dass für die geklagten dauernden und unter Belastung verstärkten, vom Nacken ausgehenden, auf der rechten Seite über den Schädel bis ins rechte Auge ziehenden Kopfschmerzen medizinisch kein objektivierbares unfallspezifisches Korrelat gefunden werden konnte. Fest steht zudem gemäss einhelliger Auffassung der Ärzte, dass der Versicherte beim Unfall vom 28. September 2005 kein Schädelhirntrauma erlitten hat (vgl. Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 20. Juni 2006 und des Dr. med. I.________ vom 7. und 13. Juli 2006).
2.2 Das kantonale Gericht kam gestützt auf eine umfassende Darstellung und Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass offenbleiben könne, ob Folgen einer Distorsion der HWS (Halswirbelsäule) vorlägen, da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 3. September 2006 hin jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 28. September 2005 zu verneinen sei.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Fallabschluss habe er weiterhin an behandlungsbedürftigen unfallbedingten Einschränkungen gelitten, weshalb in diesem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung nicht zulässig gewesen sei. Im Übrigen gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einem mittelschweren Unfall aus und beurteile die unfallbezogenen Adäquanzkriterien zu wenig nach der in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung.
3.
3.1 In Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.) ist auf den nicht zu beanstandenden Entscheid des kantonalen Gerichts zu verweisen, wonach gestützt auf die kreisärztlichen Auskünfte des Dr. med. W.________ vom 20. Juni 2006 von einer Fortsetzung medizinischer Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Damit hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine retrospektive Beurteilung vorgenommen. Im Übrigen räumt er ein, dass er auch noch einige Zeit nach Leistungseinstellung auf den 3. September 2006 hin die Voraussetzungen für ein Assessment im ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm [AISP] der Rheumaklinik des Spitals Z.________ nicht erfüllte.
3.2 Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 28. September 2005, in Berücksichtigung der von der SUVA eingeholten biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 20. März 2006 sowie des Umstands, dass am Automobil des Versicherten ein Totalschaden entstanden war, als eher heftig bezeichnet und sie dem mittelschweren Bereich zugeordnet. Diese Beurteilung ist, auch wenn von einem linksseitigen Kopfanprall an die Scheibe der Fahrzeugführertür ausgegangen wird, nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Unfällen. So hat das Bundesgericht beispielsweise folgende frontale oder seitlich-frontale Kollisionen zwischen Fahrzeugen im Strassenverkehr als mittelschwere Unfälle qualifiziert:
3.4 Insgesamt betrachtet liegen allenfalls zwei (besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) der massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 vor. Der adäquate Kausalzusammenhang des Unfalles vom 28. September 2005 mit den über den 3. September 2006 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verneinen.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder