Legal aid denied in social assistance appeal as hopeless

8C_856/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal order denying legal aid in a social assistance matter. It held that the underlying complaint was hopeless because the appellant had not cooperated, had not disclosed his whereabouts, and had not claimed the offered emergency aid. A second exchange of submissions was unnecessary. The request for legal aid before the Federal Supreme Court was also denied as far as it was not moot, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 and 66 BGG; legal aid may be refused where the underlying appeal is hopeless. A claim is hopeless when the chances of success are markedly lower than the risks of defeat and a rationally acting party with sufficient means would not litigate. In reviewing hopelessness, the court may consider whether the lower authority’s decision contains an alternative merits assessment that would be open to review. No second exchange of written submissions is required where Art. 102 Abs. 3 BGG does not call for it. Where the appeal is manifestly unfounded, it may be decided in simplified procedure under Art. 109 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_856/2011

Urteil vom 7. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 24. September 2010 stellte der Gemeinderat X.________ fest, dass das Sozialamt X.________ dem abgewiesenen Asylbewerber L.________ im Bedarfsfall Nothilfe leiste, dieser jedoch auf Nothilfeleistungen verzichte und seinen Lebensunterhalt anderweitig decke. Dagegen erhob L.________ Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: SJD). Mit Entscheid vom 15. August 2011 trat das SJD mangels Beschwer auf den Rekurs nicht ein, weil weder der Aufenthaltsort von L.________ bekannt sei noch ein konkretes Nothilfebegehren vorliege.

B.
L.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 ab, da die Beschwerde aussichtslos sei, und verlangte von L.________ die Bezahlung des Kostenvorschusses.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; nach Zustellung der Vernehmlassung sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Des Weitern sei die unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zu gewähren.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die vorinstanzliche Verfügung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (statt vieler: Urteil 8C_794/2011 vom 17. November 2011 E. 1). Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher ist indessen nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 3 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht nicht geltend, das kantonale Recht oder die Bestimmungen der EMRK würden einen darüber hinaus gehenden Anspruch gewähren.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das kantonale Gericht hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung verweigert, die bei ihm eingereichte Beschwerde sei aussichtslos.

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler: erwähntes Urteil 8C_794/2011 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2 Der Präsident des kantonalen Gerichts hat zunächst geprüft, ob das SJD mit Entscheid vom 15. August 2011 zu Recht auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers nicht eintrat. Es hat dazu im Zwischenentscheid erwogen, dem SJD könne zwar insofern nicht gefolgt werden, als es auf Nichteintreten erkannt habe mit der Begründung, die Voraussetzungen für den Bezug von Nothilfe seien nicht erfüllt. In seiner materiellen Eventualbegründung habe dieses indessen zutreffend erwogen, dass der Rekurs in der Sache selbst abzuweisen wäre. Der Gesuchsteller habe weder bei der Abklärung mitgewirkt, noch der zuständigen Behörde seinen Aufenthaltsort mitgeteilt und auch die ihm angebotene Nothilfe nicht beansprucht. Da überdies keine Gehörsverletzungen auszumachen seien, die durch den streitigen Entscheid nicht bereits geheilt worden wären, seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde insgesamt als gering einzustufen. Damit bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die vorinstanzliche Beurteilung, die Beschwerde habe praktisch keinerlei Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt - soweit die Rügen überhaupt sachbezogen sind - zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere hat das SJD im Entscheid vom 15. August 2011 in einer Eventualbegründung das gestellte Rechtsbegehren materiell beurteilt und sich dabei auch zu den an eine Notunterkunft zu stellenden Mindestanforderungen geäussert. Hat eine Vorinstanz - entgegen dem grundsätzlich massgebenden Dispositiv ihres Entscheids - in den Erwägungen einen Rechtsanspruch materiell abgewiesen, beschränkt sich das Anfechtungsobjekt der Rechtsmittelinstanz nicht auf das vorinstanzliche Nichteintreten; vielmehr kann diese den angefochtenen Entscheid selber auch materiell überprüfen, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist. In materiellrechtlicher Hinsicht nicht ersichtlich ist namentlich, gestützt auf welche rechtliche Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Unterstützung durch eine bestimmte Gemeinde geschuldet und inwiefern die erfolgte "Zuteilung" an die Gemeinde X.________ rechtswidrig wäre, zumal der Gesuchsteller den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Dass das effektive Vorliegen einer aktuellen Notlage im Sinne von Art. 12 BV für die Behörde unter den gegebenen Umständen tatsächlich überprüfbar gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

5.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos, soweit es auf die Befreiung von Gerichtskosten gerichtet ist. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit auch der letztinstanzlichen Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Gemeinderat X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Schlagwörter

legal aidhopeless appealsocial assistanceemergency aidstandingnon-entry decisioncost advancesecond exchange

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court rightly refused legal aid for the appeal as hopeless

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal had very little prospect of success, so legal aid and counsel could be refused.

Extrahierte Begründung

Under Art. 29(3) BV, legal aid is available only if the claim is not hopeless. The cantonal court reasonably found the underlying appeal unlikely to succeed because the applicant did not cooperate, did not disclose his whereabouts, did not claim the offered emergency aid, and the lower authority had also addressed the merits in the alternative.

Kernrechtsfrage

Whether a second exchange of written submissions had to be ordered

Extrahierter Entscheid

No. A second exchange was unnecessary.

Extrahierte Begründung

Art. 102(3) BGG did not require an additional round of briefs in the circumstances.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.