Non-entry due to insufficient substantiation and missing decision

8C_840/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant filed a social insurance complaint against SUVA without identifying or submitting the contested decision. After being ordered to produce the decision, he stated that he no longer had any documents and asked the court to contact SUVA. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the substantiation and attachment requirements of Art. 42 BGG and, in simplified procedure, did not enter into the matter. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung und Beilage des angefochtenen Entscheids im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; blosse Darstellung des eigenen Standpunkts genügt nicht. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen bzw. hinreichend zu bezeichnen. Werden diese Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Bei Nichteintreten kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_840/2011

Urteil vom 22. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen Entscheid
einer unbekannten Vorinstanz.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 7. November 2011 (Poststempel), worin sich R.________ über die fehlende Bereitschaft der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Leistungen zu erbringen, beschwert,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. November 2011, womit er aufgefordert wurde, den Entscheid beizubringen, gegen den sich die Beschwerde richte,
in die Antwort vom 10. November 2011, wonach er über keine Unterlagen mehr verfüge, da er alles weggeworfen habe; das Gericht solle sich an die SUVA wenden,

in Erwägung,
dass es im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ausreicht, lediglich seine Sicht der Dinge zu schildern, ohne zugleich darzulegen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. BGG rechtswidrig sein soll,
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen ist,
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Akt weder näher bezeichnet noch beibringt,
dass er sich statt dessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf kurz zu schildern und eine Leistungspflicht der SUVA zu behaupten,
dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht Genüge getan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilitysubstantiation requirementsattachment requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court’s substantiation and attachment requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely described the events and alleged a duty to pay benefits, without explaining why the challenged decision was unlawful and without submitting the decision itself.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, a party must explain the unlawfulness of the challenged decision; under Art. 42(3) BGG, the decision must be attached. These requirements were manifestly not met, so summary non-entry was appropriate.

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