Non-entry due to deficient appeal in disability insurance case

8C_833/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Court against a cantonal non-entry decision in an invalidity-insurance matter. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the formal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and a case-related reasoning addressing the cantonal ruling. As the appellant did not explain why the lower court had been required to enter into the remedy, the appeal was manifestly inadmissible. The Court therefore did not examine whether the later submission was timely. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an Begehren und sachbezogene Begründung bei Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde ist ungenügend begründet, wenn sie sich nicht mit dem prozessualen Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern lediglich die materielle Streitfrage behandelt; in einem solchen Fall ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ob die Eingabe zusätzlich fristgerecht war, kann offenbleiben, wenn bereits die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt (vgl. E. 1). Die Kostenauflage kann bei Vorliegen besonderer Umstände gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

8C_833/2010 {T 0/2}

Urteil vom 17. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 14. September 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 1. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2010, mit welchem das Rechtsmittel des Versicherten mangels Leistung des Kostenvorschusses aus dem Recht gewiesen wurde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an C.________ vom 5. Oktober 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 22. Oktober 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. und 22. Oktober 2010 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechts- genügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich der Versicherte namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass demnach keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung der mangelhaften Eingabe am 5. Oktober 2010 eigens hingewiesen hat,
dass im Übrigen offenbleiben kann, ob die Eingabe vom 22. Oktober 2010 als rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG) oder nicht auch zu- folge Fristversäumnis des Rechtsmittels ohnehin als unzulässig zu betrachten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

admissibilityformal requirementsreasoned appealnon-entry decisioncost advancesimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of a reasoned request under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a proper request or a sufficiently case-related reasoning and was therefore invalid.

Extrahierte Begründung

The submissions failed to address the cantonal non-entry decision and did not explain why the lower court should have entered into the remedy; mere discussion of the merits was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court should enter into the appeal despite possible timeliness issues.

Extrahierter Entscheid

The Court left open whether the later submission was timely, because the appeal was inadmissible in any event for lack of a valid reasoning.

Extrahierte Begründung

Since the filing already failed the formal requirements, the Court did not need to decide the additional question of possible lateness.

Kernrechtsfrage

Court costs in the simplified non-entry procedure.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs.

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