Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_832/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

K. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment in an accident insurance matter. The court held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not credibly challenge the factual findings under Art. 97 BGG. The President therefore issued a non-entry decision under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, the court waived costs and did not require prior service measures or a cost advance.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 97 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Rüge; die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Allgemeine oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Soweit Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden, ist darzutun, weshalb sie offensichtlich unrichtig oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen. Fehlt eine genügende Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_832/2008

Urteil vom 21. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________, Kosovo, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post 7), XZ-10010 Prishtine, Kosovo,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 5. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. September 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass damit auf eine rechtshilfeweise Zustellung der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz sowie zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten ist (Urteile 8C_207/2008 vom 11. Juli 2008 und 8C_40/2008 vom 6. Juni 2008),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entrysocial insuranceaccident insurancecourt costsfact review