8C_829/2017
Urteil vom 15. Januar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2017 (WBE.2017.402).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2017,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingabe vom 25. November 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass darin zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte angerufen und als verletzt gerügt werden, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen konkret verstossen haben soll; lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen und die Ausführungen dazu als verfassungswidrig zu rügen, reicht bei Weitem nicht aus,
dass hierzu stellvertretend das gegen die Ablehnung ihres Ausstandsbegehren Vorgetragene hervorzuheben ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15 Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel