Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Wer einen Nichteintretensentscheid anficht, hat sich in gedrängter Form spezifisch mit den tragenden Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Bloss appellatorische Vorbringen oder pauschale Behauptungen genügen nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1-4).
8C_827/2023
Urteil vom 7. Februar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2023 (KV.2023.00068).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
Das kantonale Gericht trat in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, vom 14. Juni 2023 nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, ihre mangelhafte Beschwerdeschrift rechtzeitig innert der vom Gericht angesetzten zehntägigen Nachfrist durch handschriftliche Unterzeichnung ihrer Eingabe zu verbessern.
Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis der angefochtenen Nichteintretensverfügung massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen. Mit ihrer blossen Behauptung, sie habe die Frist "zu 100 % eingehalten" und "die Unterlagen fristgerecht abgeschickt", vermag sie den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung keineswegs zu genügen. Denn sie unterlässt es namentlich, im Einzelnen darzutun, ob es sich bei den "Unterlagen" um die allenfalls zwischenzeitlich von ihr unterschriebene Beschwerdeschrift handelt, oder in anderer Weise zu belegen, dass sie den Mangel der fehlenden Unterschrift in der Beschwerdeschrift fristgemäss behoben hätte.
Demnach liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz