8C_822/2018
Urteil vom 4. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Kloten, vertreten durch die Sozialbehörde Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2018 (VB.2018.00205).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2018,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im angefochtenen Entscheid die wegen fortgesetzter Weigerung, an vom Sozialdienst festgelegten Kontrollterminen teilzunehmen, erfolgte Kürzung des monatlichen Grundbedarfs in wirtschaftlicher Hilfe durch die Gemeinde bestätigte,
dass dabei kantonales Recht (§ 24 SHG/ZH) zur Anwendung gelangte,
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid als in mannigfaltiger Weise verfassungsmässige Rechte und die EMRK verletzend rügt, ohne indessen nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht dagegen konkret verstossen haben soll,
dass er es nämlich unterlässt, auf die vorliegend allein entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, wonach
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel