Inadmissibility for insufficient reasoning in social insurance appeal

8C_822/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Z.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal social insurance judgment that had denied his good faith in a restitution matter. The appeal was limited to references to his difficult financial situation and efforts to find work. The court held that this did not satisfy the statutory duty to reason an appeal and did not show any legal error or incorrect factual findings. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Das Rechtsmittel hat die Begehren und in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Hinweise auf persönliche oder finanzielle Schwierigkeiten genügen nicht. Werden Sachverhaltsrügen erhoben, ist aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_822/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 25. August 2009.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. August 2009, worin Z.________ der für den Erlass von zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen geforderte gute Glauben mit der Begründung abgesprochen wurde, die über Jahre hinaus unterlassene Meldung seines verbesserten Einkommens trotz bestehender Meldepflicht erweise sich auf Grund der konkreten Umstände (ausdrücklicher Hinweis der IV-Stelle auf die Meldepflicht am 14. Dezember 2000) als grobfahrlässig, was das Berufen auf den guten Glauben ungeachtet der finanziellen Verhältnisse ausschliesse,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2009 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Versicherte in der Eingabe vom 25. September 2009 auf seine finanziell angespannte Situation und sein stetes Bemühen um Arbeit verweist,
dass damit nicht dargelegt ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementgood faithsocial insurancecourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not explain, even in summary form, how the challenged decision violated federal law or why the factual findings were incorrect.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must state the requests and briefly show the alleged legal error. The appellant's references to his financial situation and job search did not engage with the cantonal court's findings or its legal reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the court could enter into the merits of the challenge to the finding of gross negligence and denial of good faith.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was insufficiently reasoned, the court could not review the merits.

Extrahierte Begründung

Without a proper challenge to the factual findings under Art. 97(1) BGG and the resulting legal assessment, the complaint could not be examined in simplified procedure.

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