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8C_814/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance case
8C_814/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.10.2010Dismissed
K. appealed a cantonal insurance judgment to the Federal Supreme Court in an accident insurance matter. He later filed a supplementary submission, but it came after the appeal deadline. The Federal Supreme Court held that the appeal submission itself did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, as it failed to engage with the cantonal court’s reasoning and only presented general allegations. Because the defect was manifest, the court applied the simplified procedure and did not enter into the appeal. Court costs were waived.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung und Fristwahrung: Eine Beschwerde hat innert Frist ein ausdrückliches Rechtsbegehren und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten. Pauschale Vorbringen oder die blosse Darstellung der eigenen Sicht genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzung ist unbeachtlich, soweit sie eine unzulässige Beschwerdeergänzung darstellt. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
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8C_814/2010
Urteil vom 8. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 13. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2010,
in die Eingabe vom 27. September 2010, mit welcher K.________ den bis anhin fehlenden Entscheid des Versicherungsgerichts nachreicht,
in Erwägung,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 17. September 2010 abgelaufen ist, weshalb die Eingabe vom 27. September 2010, soweit sie eine Beschwerdeergänzung darstellt, nicht berücksichtigt werden kann,
dass die Eingabe vom 15. September 2010 den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, wonach eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt,
dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nämlich mit pauschal gehaltenen Vorwürfen darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne zugleich in nachvollziehbarer Weise auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dergestalt Vorschriften verletzt haben soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Grünvogel