8C_811/2017
Urteil vom 29. November 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Oktober 2017 (5V 16 463/5U 16 144).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. November 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Oktober 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die eine Leistung verweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2016 bestätigt hat,
dass der Beschwerdeführer zwar die diesem Entscheid zu Grunde liegende Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel