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8C_810/2010 ΓÇó Non-entry due to lack of final cantonal decision
8C_810/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.09.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal remand decision and the later IV decision was inadmissible because the case was still pending before the cantonal court and therefore no final cantonal decision existed. The appellant’s reliance on Art. 93 para. 3 BGG failed. The request for free legal representation was refused as the complaint lacked prospects of success. No court costs were levied.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of a complaint against a remand decision and a subsequent administrative decision while proceedings remain pending before the cantonal court. A remand decision may be challenged together with the later final decision only if the latter is a final decision within the meaning of Art. 93 Abs. 3 BGG; where the matter is still pending before the cantonal authority, the prerequisite of a final cantonal decision is absent. In such a constellation, direct federal review of the administrative decision is likewise excluded for lack of cantonal last instance. An obviously inadmissible complaint lacks prospects of success, so free legal representation must be refused under Art. 64 BGG. If costs are waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, the application for exemption from court costs becomes moot.
{T 0/2}
8C_810/2010
Urteil vom 28. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. Juni 2009 und die Verfügung der IV-Stelle
vom 26. Juni 2006.
In Erwägung,
dass das kantonale Gericht mit Entscheid vom 17. Juni 2009 in Gutheissung einer Beschwerde den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 19. Februar 2007 aufhob und die Angelegenheit an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies,
dass die IV-Stelle alsdann mit Verfügung vom 21. Juni 2010 einen Rentenanspruch des 1967 geborenen A.________ erneut ablehnte,
dass A.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen lässt,
dass er zugleich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen den kantonalgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. Juni 2009 als auch gegen die hernach ergangene Verfügung der IV-Stelle vom 26. (recte: 21.) Juni 2010 erheben und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen lässt,
dass er zur Begründung auf Art. 93 Abs. 3 BGG verweist, wonach Vor- und Zwischenentscheide - worunter der Rückweisungsentscheid vom 17. Juni 2009 zweifelsfrei fällt -, gegen welche keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt worden ist, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken,
dass indessen noch kein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist doch die Angelegenheit (erneut) beim Verwaltungsgericht hängig,
dass das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wie auch jener der kantonalen Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG - vor allem was die Verfügung vom 21. Juni 2010 der IV-Stelle anbelangt (hinsichtlich der Möglichkeit, ausnahmsweise einen nicht kantonal letztinstanzlichen Endentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG direkt beim Bundesgericht anfechten zu können siehe Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.7 [zusammengefasst in StR 64 2009 608]) - offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung umschliessend, gegenstandslos ist,
dass, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kostenfreie Verbeiständung betrifft, dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel