Termination of SUVA benefits upheld; further inquiries refused

8C_810/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.02.2008Dismissed

Zusammenfassung

The insured person suffered a tibial fracture and soft-tissue injury in a workplace accident in 2004. SUVA discontinued treatment and daily allowances as of 7 May 2006. The cantonal insurance court upheld that decision, and the claimant appealed to the Federal Supreme Court, requesting continued benefits and examination of entitlement to a pension and integrity compensation. The Federal Supreme Court found the medical evidence sufficient, held that later back and right-knee complaints were not naturally caused by the accident, and agreed that no further accident-related organic impairment or additional useful investigations remained. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; continuation or termination of accident-insurance benefits and scope of review in summary proceedings. The Federal Supreme Court may decide an obviously unfounded appeal without exchange of submissions by summary reasoning. Where the medical file is complete and clarifies the decisive causal and organic questions to the degree of predominant probability, the court will not order further investigations merely because isolated medical remarks point in another direction; the appellant must concretely show which additional findings are relevant and why they could alter the outcome. If later complaints are not established as naturally causally related to the insured accident, termination of benefits is upheld.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_810/2007

Urteil vom 18. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
T.________,
Henauerstrasse 58, 9244 Niederuzwil,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2007.

in Erwägung,
dass sich T.________ am 15. November 2004 eine Tibiafraktur mit ausgedehnter Weichteilverletzung zuzog, als sein linkes Bein zwischen einem Elektrohandstapler und einem stehenden Hubstapler eingeklemmt wurde,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ab 7. Mai 2006 einstellte, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 bestätigt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 abgewiesen hat,
dass T.________ beschwerdeweise beantragen lässt, es seien die eingestellten Versicherungsleistungen weiterhin zu erbringen und der Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zu prüfen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann und dass das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung gemäss Art. 105 Abs. 3 BGG - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (vgl. Art. 97 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen, soweit für die noch streitigen Ansprüche von Belang, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Vorinstanz in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt ist, dass die einige Zeit nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen im Rücken und im rechten Kniegelenk nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem - das linke Bein betreffenden - Unfall vom 15. November 2004 stehen,
dass sie es als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erachtete, dass für die noch angegebenen körperlichen Beschwerden keine unfallbedingten organischen Ursachen mehr bestehen,
dass sie das versicherte Unfallereignis schliesslich als nicht adäquat kausal für die vorhandene psychische Problematik qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer unvollständige Abklärungen des Sachverhalts geltend macht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltserhebungen zu ergänzen sein sollten,
dass er in der Folge einzelne ärztliche Meinungsäusserungen auflistet, welche mit dem vorinstanzlich bestätigten Einstellungsentscheid der SUVA zwar nicht ohne weiteres in Einklang stehen mögen, jedoch nicht darlegt, inwiefern diesen mehr Bedeutung beizumessen sein sollte als den zur Begründung der Leistungseinstellung beigezogenen medizinischen Beurteilungen,
dass den in der Beschwerdeschrift genannten Auszügen aus ärztlichen Stellungnahmen höchstens ansatzweise entnommen werden kann, in welche Richtung allfällige weitergehende Sachverhaltsabklärungen gehen könnten,
dass der Einstellungsentscheid der SUVA nach Klärung der für eine schlüssige Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte medizinisch gut fundiert ist, sodass von zusätzlichen Abklärungen von vornherein keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, welche sich auf das Ergebnis auswirken könnten, weshalb kein Anlass besteht, solche noch anzuordnen,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

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