Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_81/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the insured person's complaint against the Lucerne Cantonal Court's non-entry decision did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. Because the filing and the later supplementary submission both failed to engage with the reasons for the lower court's jurisdictional ruling, the appeal was clearly inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. Given the circumstances, the court waived the levy of judicial costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; blosse Anträge genügen nicht. Fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit der Begründung des kantonalen Entscheids, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. Wird eine mangelhafte Eingabe innert Rechtsmittelfrist nicht rechtsgenügend ergänzt, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (consid. 1). Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_81/2014

Urteil vom 28. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken-
und Unfallversicherung AG,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 8. Januar 2014.

Nach Einsicht
in die beim Bundesgericht am 29. Januar 2014 eingegangene Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten infolge Unzuständigkeit des kantonalen Gerichts nicht eingetreten und die Sache an das zuständige Versicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Januar 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 4. Februar 2014 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die beim Bundesgericht am 29. Januar 2014 eingegangene Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter Weise mit den die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb die Beschwerde namentlich keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass auch die Eingabe vom 4. Februar 2014 wiederum keine hinreichende Begründung enthält und somit ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 29. Januar 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsnon-entrysocial insurancesimplified procedurecourt costs