Non-entry for insufficiently reasoned social insurance complaint

8C_807/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the social insurance complaint was inadmissible because it did not satisfy the statutory reasoning requirements. The submission was largely appellatory and failed to show why the cantonal court's factual findings were incorrect or legally flawed. The President therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei bloss appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form die Rechtsverletzung darlegen und sich mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils sachbezogen auseinandersetzen. Bloss allgemeine oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht, namentlich wenn nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll. Bei ungenügender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_807/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug,
Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 20. August 2009.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. August 2009, worin C.________ als damalige Ehefrau des Geschäftsführers mit Einzelunterschrift der letzten Arbeitgeberin unter Verweis auf Art. 51 Abs. 2 AVIG und die dazu ergangene Rechtsprechung vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen wird,
in die dagegen gerichtete Beschwerde vom 18. September 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die zwar umfangreiche, sich aber auf eine appellatorische Kritik beschränkende Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceinsolvency compensationadmissibilityreasoning requirementappellatory criticismnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the admissibility and reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the minimum reasoning requirements because it remained purely appellatory and failed to show any legally relevant error in the factual findings or reasoning of the cantonal court.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and (2) BGG, a complaint must state requests and reasons in concise form, and it must explain how the challenged decision violates the law. The submission did not meaningfully challenge the factual findings within the meaning of Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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