Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal

8C_805/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a cantonal social insurance decision before the Federal Supreme Court. The appeal lacked any request and did not engage with the lower court's reasoning, so it failed the formal requirements of Art. 42 BGG. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, without setting a time limit to cure the defect. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzulässige Beschwerde wegen fehlender Anträge und ungenügender Begründung. Eine Beschwerde muss die Begehren und deren Begründung in gedrängter Form enthalten und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinandersetzen. Bloss pauschale Kritik genügt nicht. Fehlen Anträge oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht einzutreten (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1, 2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_805/2011

Urteil vom 11. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wolhusen, Im Schmitteli 2, 6110 Wolhusen,
vertreten durch die Dienststelle für Wirtschaft
und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern vom 29. September 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 26. Oktober 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. September 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und der Begründung in keiner Weise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsreasoningappealsocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG and Art. 97 Abs. 1 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the minimum requirements because it contained no request and no legally sufficient reasoning addressing the challenged decision.

Extrahierte Begründung

A valid appeal must state requests and reasons and engage specifically with the lower court's reasoning. The filing failed to show in any way why the factual findings were incorrect or the legal conclusions wrong.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be cured by granting a time limit for correction.

Extrahierter Entscheid

No cure period was granted.

Extrahierte Begründung

Because the filing was not a valid legal remedy, the court proceeded under the simplified procedure without setting a deadline for improvement.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court decided to refrain from charging costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.