Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_798/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

N.________ appealed to the Federal Supreme Court against a judgment of the Schwyz Administrative Court in an unemployment insurance matter. After the missing copy of the cantonal decision was filed, the court held that the appeal did not meet the mandatory reasoning requirements because it failed to address the decisive grounds of the lower court's decision and relied only on unsubstantial objections. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Given the circumstances, the court exceptionally waived judicial costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungspflicht: Das Rechtsmittel hat die Begehren und eine rechtsgenügende Begründung zu enthalten; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern und weshalb der Vorentscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 286; 136 I 65; 134 II 244). Fehlt eine solche Begründung, ist auf das Rechtsmittel ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_798/2011

Urteil vom 17. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des N.________ vom 18. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2011,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 27. Oktober 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Ent-scheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzu-legen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, an-sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids mass-geblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise ausein-andersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesent-liche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhalts-feststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwen-dungen bezüglich weiterer Arbeitsbemühungen nichts ändern,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde-führers, offensichtlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2011 nachgereicht wurde,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementinsufficient substantiationnon-entrycourt costsunemployment insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not show any breach of law or decisively incorrect fact-finding.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG the appeal must state requests and reasons; the appellant must specifically address the determinative grounds of the challenged decision. Mere appellate criticism is insufficient. The submission failed to satisfy these standards, so no valid remedy was filed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed exceptionally in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG and refrained from charging judicial costs.

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