Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_797/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

G.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision that had refused to reopen proceedings after a missed deadline. The Court held that the appeal did not contain a sufficiently specific request or reasoning addressing the procedural non-entry decision. Because the appellant failed to engage with the relevant considerations or show a violation of federal law or an incorrect factual finding, the Court did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde ist nur gültig begründet, wenn sie sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Richtet sich das Rechtsmittel gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid, genügt eine bloss materielle Kritik am Streitgegenstand nicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1; 123 V 335).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_797/2012

Urteil vom 8. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des G.________ vom 1. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2012, mit welchem auf ein Wiederaufnahmegesuch des Versicherten infolge Fristversäumnisses nicht eingetreten wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Beschwerde vom 1. Oktober 2012 den genannten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich der Versicherte namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entry decisionsimplified proceduresocial insurancecourt costs