Non-entry due to insufficient reasoning in social assistance appeal

8C_794/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung12.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

B.________ appealed a Zurich Administrative Court non-entry decision in a social assistance case and simultaneously sought legal aid and provisional measures. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG, as it did not specifically address the lower court's reasoning and relied on unspecific references to constitutional and ECHR provisions. Because the filing was manifestly insufficient and no cure period was required, the court issued a non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged, which rendered the legal-aid request moot; the provisional-measures request also became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss appellatorische Kritik, unsubstanziierte Verweise auf Grundrechte oder die Behandlung nicht angefochtener Fragen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_794/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum, Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 1. November 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung (Nichteintretensentscheid) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2013,
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch unter anderem um unentgeltliche Prozessführung und vorsorgliche Massnahmen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Anfechtungsgegenstand bildet zur Hauptsache einzig die mit Verfügung vom 23.9.13 beurteilte Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel infolge unterlassener Verbesserung der übermässig weitschweifigen Eingabe zu Recht nicht eingetreten ist -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund darstellt; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass hieran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf verschiedene enumerierte Artikel der EMRK, der BV und der KV nichts zu ändern vermögen,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer vor allem Bezug auf materielle (Sozialhilfe-) Gesichtspunkte bzw. andere Verfahren nimmt, welche nicht Gegenstand des hier angefochtenen kantonalen Entscheides bilden, worauf ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass deshalb namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits in mehreren Verfahren hingewiesen hat,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die (auch übermässig weitschweifige bzw. ungebührliche Züge aufweisende) Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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