Proceedings discontinued after withdrawal of appeal

8C_792/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.04.2008Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew her federal appeal against the judgment of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket and, considering the circumstances, waived the levying of court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and the Swiss Federal Office for Social Insurance.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Mit dem Rückzug entfällt die materielle Beurteilung des Streitgegenstands. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden, namentlich wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die Abschreibung erfolgt durch verfahrensleitende Verfügung des Abteilungspräsidenten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_792/2007

Urteil vom 17. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

gegen

  1. Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, zur AHV/IV, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Schulhausstrasse 8, 8600 Dübendorf 2,
  2. Bezirksrat Y.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 15. April 2008, worin P.________ die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar

Schlagwörter

social insurancesupplementary benefitswithdrawal of appealdiscontinuancecourt costs