Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_785/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung23.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ challenged a non-entry decision of the Zurich Administrative Court in a social welfare dispute. The Federal Supreme Court held that the written submissions failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, because they did not explain how the cantonal non-entry decision violated constitutional rights. Since only cantonal-law issues were raised without a proper constitutional argument, the complaint was inadmissible and the matter was decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung bei Rügen gegen kantonales Recht: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei kantonalrechtlichen Entscheiden genügt die bloss allgemeine Beanstandung kantonalen Rechts nicht, sondern es sind verfassungsmässige Rechte substanziiert anzurufen und zu begründen. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ungebührliche Vorbringen können zwar mit Ordnungsbusse oder Verbesserung geahndet werden (Art. 33 Abs. 1, Art. 42 Abs. 6 BGG), doch kann davon abgesehen werden; ebenso können die Kosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_785/2010

Urteil vom 23. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. Juli 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. August 2010, ergänzt am 10. September 2010, gegen den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH und § 47 Abs. 1 SHG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
dass vielmehr sämtliche der zahlreichen Vorbringen an der Sache vorbei zielen und überdies Ungebührlichkeiten enthalten, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- geahndet und gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG überdies zur Verbesserung angemahnt werden könnten,
dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoning requirementconstitutional rightsnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the admissibility and reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the submissions did not explain in a legally sufficient manner how the cantonal court’s non-entry decision violated constitutional rights.

Extrahierte Begründung

In appeals against decisions based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not a standalone ground before the Federal Supreme Court. The appellant must specifically invoke and substantiate constitutional rights. The submissions did not do so and largely missed the point.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs in the circumstances, expressly relying on Article 66(1) sentence 2 BGG.

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