Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_772/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in invalidity insurance against a cantonal judgment. It held that the appellant’s submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, as it failed to address the decisive grounds of the cantonal decision and largely repeated the earlier appeal. The newly added references to medical reports did not show a legally relevant error or an obviously incorrect finding of fact. The complaint was therefore inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG without granting a curing period. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu beanstanden und in gedrängter Form darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Rein appellatorische Kritik, weitgehende Wiederholungen früherer Eingaben oder blosse Hinweise auf Akten genügen nicht. Ist die Begründung offensichtlich unzureichend, darf im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

8C_772/2011{T 0/2}

Urteil vom 4. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 17. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids mass-geblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise ausein-andersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,

dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Versicherte bereits vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1. ff. S. 245 ff.) und die Begründung in weiten Teilen wörtlich der schon vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht,

dass der Beschwerdeführer mit den neu eingefügten Ausführungen gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten ABI-Gutachten verschiedene ärztliche Berichte erwähnt, die nach seiner Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung wiedergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011, 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityreasoning requirementfederal appealappellatory criticismcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the mandatory reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage sufficiently with the decisive reasons of the cantonal judgment and was largely repetitive of prior submissions.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 para. 1-2 BGG, the appeal must state requests and reasons showing legal error; mere appellatory criticism or blanket references are insufficient. The appellant failed to explain concretely how the cantonal court violated federal law or made manifestly incorrect factual findings.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant a grace period to cure the defective filing

Extrahierter Entscheid

No. Because the lack of reasoning was obvious, the court proceeded without setting a deadline for correction.

Extrahierte Begründung

For appeals under Art. 108 para. 1 BGG, the simplified procedure applies and no improvement period is set where the appeal is clearly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 para. 1 BGG.

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