projekte
8C_771/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal
8C_771/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.10.2012Inadmissible
The appellant challenged a Federal Administrative Court interim order refusing legal aid in an invalidity-insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the lower court's grounds or show any legal error. The complaint was therefore not admitted under the simplified procedure of Art. 108(1)(a) BGG. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Rechtsschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bleibt die Beschwerdebegründung vollständig ohne Bezugnahme auf die vorinstanzliche Begründung und zeigt keine Rechtsverletzung auf, ist auf das Rechtsmittel mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Dies gilt in besonderem Masse, wenn die mangelnde Begründung für die rechtskundige Vertretung ohne Weiteres erkennbar war (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
{T 0/2}
8C_771/2012
Urteil vom 10. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ivanka Jakimovska,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
Postfach, 9023 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 24. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wegen ungenügend belegter Bedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung dazu abgelehnt hatte,
dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der von ihr verfassten Beschwerdeschrift nicht ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen Recht verstossen soll,
dass die Eingabe damit offenkundig nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag,
dass dies die als Rechtsanwältin vor die Schranken des Gerichts tretende Rechtsvertreterin hätte wissen müssen,
dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel