Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_770/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

G. appealed to the Federal Supreme Court against a decision of the Lucerne cantonal social insurance court in an invalidity insurance matter. The Federal Court held that the filing lacked both a proper request and a substantiated legal reasoning, and it did not show any error in the factual findings or legal assessment of the cantonal judgment. Because the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG, the Court declined to enter into it in simplified procedure. As no court costs were charged, the later request for legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichtgewährung einer Nachfrist: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine sachbezogene, in gedrängter Form abgefasste Begründung enthält, aus der sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bloss pauschale Vorbringen oder unsubstantiierte Kritik genügen nicht, namentlich wenn nicht dargetan wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen nach Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig sein sollen. Fehlt es an diesen Mindestanforderungen, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; eine Verbesserungsfrist entfällt. Wird kein Kostenentscheid erlassen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erlaubt in diesem Fall den Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_770/2007

Urteil vom 29. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Eingabe der G.________ vom 29. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2007,
in das nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 30. No- vember 2007 betr. Kostenvorschuss von G.________ am 12. Dezember 2007 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 2007 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält, zumal den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass auch das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung ausser Be- tracht fällt (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Eingabe vom 29. November 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costssocial insurancenon-entry