Unemployment of evidence; 11% disability and 5% integrity damage upheld

8C_769/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s appeal against the St. Gallen cantonal insurance court judgment and SUVA’s decision. It confirmed an 11% disability degree for the pension, holding that the lower court correctly relied on DAP-based invalid income values and properly excluded overtime from the hypothetical valid income. The request for a neutral orthopedic and rheumatologic expert opinion was rejected because no additional decisive findings were expected. The 5% integrity compensation was also upheld. Court costs of CHF 750 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 3, 109 Abs. 2 lit. a BGG; determination of invalidity degree in accident insurance and anticipatory assessment of evidence. In proceedings concerning monetary benefits of accident insurance, the Federal Supreme Court is not bound by the facts established below, but it will not interfere where the comparison of incomes is reasoned in a manner that is not arbitrary or otherwise contrary to federal law. For the assessment of invalid income, DAP values may be relied upon when the remaining work capacity in adapted employment is established; the actual wage earned in a later job is not decisive if the lower court plausibly rejects its evidentiary relevance. Additional expert evidence may be dispensed with in anticipatory appreciation if it cannot yield findings capable of affecting the outcome (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_769/2009

Urteil vom 27. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritäts-entschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 ihre Verfügung vom 29. Juni 2007 bestätigt hat, mit welcher sie M.________ (Jg. 1957) nach einer am 31. Januar 2005 zugezogenen Unterschenkelfraktur für die Zeit ab 1. November 2006 eine Invalidenrente auf Grund einer 10%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 auf 11 % erhöht, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen hat,
dass M.________ Beschwerde führen und darin die Zusprechung einer (bei einem Jahreseinkommen von Fr. 55'329.-) auf einer mindestens 55%igen Invalidität basierenden Rente sowie eine mindestens 10%ige Integritätsentschädigung (zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2006), eventuell die Einholung eines neutralen orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens, beantragen lässt,
dass die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist,
dass die für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungen massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen im Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Juli 2008 richtig wiedergegeben worden sind, worauf mit der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass im angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt wird, weshalb zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) nicht vom Lohn auszugehen ist, welchen der Beschwerdeführer an seiner jetzigen, am 15. August 2007 angetretenen Stelle in der Firma O.________ realisiert, sondern - ausgehend von der von Dr. med. D.________ bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - auf die sich aus der von der SUVA geführten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ergebenden Werte abzustellen ist,
dass dasselbe hinsichtlich der vorinstanzlich geschützten Ablehnung der SUVA gilt, beim Gehalt, das ohne Behinderung mutmasslich erreicht worden wäre (Valideneinkommen), Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen,
dass von weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich der eventualiter beantragten Einholung eines neutralen orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche sich auf das Ergebnis auswirken könnten, weshalb davon mit der Vorinstanz - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - abzusehen ist,
dass die von der Vorinstanz auf eine zeitidentische Grundlage gebrachten Vergleichseinkommen zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 11 % führen,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, dieses Resultat in Frage zu stellen, da sie weder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als fehlerhaft noch den angefochtenen Entscheid insgesamt als bundesrechtswidrig erscheinen lassen,
dass sich die Veranschlagung des Integritätsschadens durch Dr. med. D.________ auf 5 % und das vorinstanzliche Abstellen darauf in keiner Weise bemängeln lassen, weshalb für das Bundesgericht auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abzuweichen,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

accident insurancedisability pensionintegrity compensationinvalid incomevalid incomeDAPanticipatory evidenceexpert opinioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disability degree and resulting disability pension should be increased beyond 11%.

Extrahierter Entscheid

No. The comparison of valid and invalid income was correctly based on DAP values and yielded a rounded 11% disability degree.

Extrahierte Begründung

The court found the lower court’s income assessment convincing, rejected reliance on the insured’s later actual wage, and accepted a 100% work capacity in suitable work. No error in refusing to include overtime in the hypothetical valid income was shown.

Kernrechtsfrage

Whether a neutral orthopedic and rheumatologic expert opinion had to be obtained.

Extrahierter Entscheid

No. Further medical clarification would not bring any decisive new findings.

Extrahierte Begründung

On anticipatory assessment of evidence, the existing file was sufficient and additional expert evidence could not affect the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the integrity compensation should be increased above 5%.

Extrahierter Entscheid

No. The 5% assessment was not open to criticism.

Extrahierte Begründung

The medical assessment by Dr. med. D.________ and the lower court’s reliance on it were unobjectionable.

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