Late and insufficiently reasoned social welfare complaint inadmissible

8C_766/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.10.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a social welfare complaint against a Lucerne cantonal judgment. The complainant filed a supplementary submission after the appeal deadline, which could not cure the original complaint. The court held that the complaint did not explain any manifestly incorrect factual findings or legal violations, as required by the Federal Supreme Court Act and the qualified duty to reason appeals against cantonal-law decisions. Free legal representation was refused because the case had no prospects of success, while no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; unzulässige oder ungenügend begründete Beschwerde gegen einen kantonalrechtlich begründeten Entscheid. Bei Beschwerden gegen Entscheide, die auf kantonalem Recht beruhen, gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Es ist darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder die Anwendung des Rechts bundesrechtswidrig sein sollen. Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzung vermag die Beschwerde nicht zu heilen. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Verbeiständung aus; bei Verzicht auf Gerichtskosten wird das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

8C_766/2008 {T 0/2}

Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Littau, handelnd durch den Gemeinderat, Ruopigenplatz 1, 6015 Reussbühl,
Beschwerdegegner,

Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2008, worin der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 des Gemeinderats Littau geschützt wurde, soweit auf die Beschwerde einzutreten war,
in die Eingabe vom 29. September 2008,

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 29. September 2008 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. September 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, mithin keine zulässige Ergänzung der ersten Beschwerdeschrift darstellt,
dass das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, die Verwaltung habe den Beschwerdeführer in einem ersten Schritt zunächst formlos zur Mitwirkung und Vervollständigung des Kostengutsprachegesuchs eingeladen, dieser sich aber verweigert habe, worauf er mit Verfügung vom 19. September 2006, bestätigt und ergänzt durch den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006, mittels Auflagen und Weisungen unter Androhung einer künftigen Leistungskürzung formell zur Mitwirkung angehalten wurde,
dass die Vorinstanz diese Vorgehensweise als durch § 29 Abs. 3 und 4 SHG/LU gedeckt und als verhältnismässig betrachtete, vor allem weil ohne Nennung des behandelnden Arztes und Einreichung der entsprechenden Kostenvoranschläge es der Verwaltung faktisch verwehrt gewesen sei, das Gesuch ordentlich an die Hand zu nehmen,
dass der ersten Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen könnten und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dies indessen erforderlich ist, damit ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG den inhaltlichen Mindestanforderungen genügt, wobei bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, ohnehin eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers statt dessen weitgehend auf gegen die Sozialhilfebehörde und das kantonale Gericht gerichtete pauschale Vorwürfe beschränken und die Anträge grösstenteils über das Anfechtungsobjekt hinaus zielen, worauf ohnehin nicht eingetreten werden kann,
dass überdies Ansätze mutwilliger Beschwerdeführung erkennbar sind, dennoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung umschliessend, gegenstandslos ist,
dass, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kostenfreie Verbeiständung betreffend, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityappeal deadlinequalified reasoning dutylegal aidcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible despite the late supplementary filing and insufficient reasoning.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because the supplementary filing was late and the original complaint did not meet the federal pleading and substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

The later submission was filed after the 30-day deadline. The complaint failed to show any manifestly incorrect fact-finding or legal error under Art. 95 BGG, as required by Art. 42 BGG and the qualified reasoning duty under Art. 106 BGG in cases involving cantonal law.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal representation should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal representation was denied because the complaint had no prospects of success; the part concerning exemption from costs became moot.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible and appeared abusive, legal aid for representation could not be granted. Because no court costs were imposed, the request for exemption from court costs became moot.

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