8C_765/2018
Urteil vom 28. November 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2018 (IV.2017.01373).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. November 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2018,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen hat, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur Invaliditätsbemessung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde; dies mit der Feststellung, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 11. März 2017 abzustellen sei,
dass es sich hierbei um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel