Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_759/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.10.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the cantonal invalidity insurance decision was not sufficiently reasoned. The appellant failed to substantiate any legal error in the assessment of residual work capacity and instead merely attacked the result of the medical expertise in general terms. The medical report of 14 September 2012 was rejected as inadmissible new evidence. The court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und unzulässige Noven. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich aus eigener Sicht kritisiert, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein sollen. Pauschale Beanstandungen der Beweiswürdigung genügen nicht. Ein erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichtes Arztzeugnis ist als echtes Novum unbeachtlich. Bei offensichtlichem Begründungsmangel erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Gerichtskosten werden nach Art. 66 BGG auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_759/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. September 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch bzw. sehr unglücklich zu bezeichnen,
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur Restarbeitsfähigkeit zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,
dass es insbesondere nicht genügt, das aus seiner Sicht falsche Ergebnis der polydisziplinären Abklärungen bei der MEDAS Clinique X.________ pauschal mit sprachlichen Unzulänglichkeiten der Experten abzutun,
dass er statt dessen mit dem Arztbericht vom 14. September 2012 ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) einreicht,
dass er auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt,
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceinvalidity insuranceadmissibilityreasoned appealnew evidencecourt costs