IV neuanmeldung denied for lack of plausible worsening

8C_757/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung23.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the cantonal court’s confirmation of the IV office’s refusal to enter into her 2009 new application for disability benefits. She argued that her physical and especially psychological condition had worsened and requested further medical clarification. The Federal Supreme Court held that the filed medical reports did not plausibly show a relevant deterioration since the last material decision in March 2008. The appeal was therefore manifestly unfounded in simplified procedure, the request for free legal aid was denied, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; new application for disability benefits after prior final merits decision requires plausible showing of a relevant change in circumstances; mere continuation or subjective aggravation is insufficient. The Federal Supreme Court reviews the cantonal assessment of plausibility only within the limits of Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG and will not interfere absent manifestly incorrect fact-finding. A reference to increased difficulty in daily life, without concrete medical indication of a materially worsened condition, does not justify renewed substantive examination. Free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the appeal is hopeless.

Gesamter Gesetzestext

8C_757/2010 {T 0/2}

Urteil vom 23. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch Fürsprecher Pascal Zbinden,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. Juli 2010.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 19. März 2008 sprach die IV-Stelle Bern M.________ nach einer am 30. September 2003 erlittenen Knieverletzung rechts für die Zeit ab 1. Oktober 2004 eine ganze und ab 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2007 verneinte sie - vorwiegend gestützt auf ein Gutachten des Instituts X.________ vom 4. Dezember 2007 - jeglichen Rentenanspruch, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 14. Oktober 2008 geschützt wurde. Unter Hinweis auf zunehmende körperliche und psychische Beschwerden meldete sich M.________ am 10. März 2009 mit dem Begehren um Umschulung und Arbeitsvermittlung erneut auch zum Rentenbezug an. Auf diese Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen mit Verfügung vom 6. Juli 2009 nicht ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 2010 ab.
M.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessend neuer Beurteilung beantragen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der eingereichten Neuanmeldung erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Voraussetzung für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung nach vorangegangener Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a).

3.
Des Weitern ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin mit den neu aufgelegten Berichten der Dres. med. S.________ vom 5. Mai 2009, F.________ vom 28. April 2009 und T.________ vom 3. Mai 2009 keine seit dem 19. März 2008 (Datum der letzten auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen kann. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Versicherte eine solche lediglich noch bezüglich ihrer psychischen Situation geltend, wobei den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen allerdings nicht entnommen werden kann, inwiefern eine ungünstige psychische Entwicklung zu verzeichnen gewesen sein sollte. Lediglich der Hinweis des Dr. med. S.________ auf eine erschwerte Alltagsbewältigung genügt für die Annahme einer nunmehr gravierender in Erscheinung tretenden psychischen Beeinträchtigung jedenfalls nicht und gibt insbesondere keinen Anlass für in diese Richtung gehende vertieftere Abklärungen. Ohne Bundesrecht zu verletzen konnte das kantonale Gericht mit der Verwaltung davon ausgehen, dass verglichen mit den bis zur Rentenaufhebung am 19. März 2008 eingeholten ärztlichen Berichten, namentlich des Gutachtens des Instituts X.________ vom 4. Dezember 2007, keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die zu dieser Erkenntnis führende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von E. 1 hievor und daher für das Bundesgericht verbindlich. Unter diesen Umständen muss es mit dem vom kantonalen Gericht bestätigten Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 10. März 2009 sein Bewenden haben.

4.
Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

disability insurancenew applicationplausible worseningmedical evidencenon-entryfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new IV application showed a plausible worsening of health requiring a renewed merits review.

Extrahierter Entscheid

No plausible material deterioration was shown compared with the situation assessed in the prior final decision.

Extrahierte Begründung

The new medical reports did not demonstrate a relevant deterioration, especially not in the psychological state; the reference to harder daily coping was insufficient. The cantonal fact-finding was not manifestly incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success from the outset.

Extrahierte Begründung

One statutory prerequisite under Art. 64 BGG was missing since the appeal was hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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