IV pension denied; appeal dismissed and legal aid refused

8C_751/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the denial of an IV pension, arguing that his residual work capacity had not been sufficiently clarified and that the disability-related earnings deduction was too low. The Federal Court held that the cantonal court could rely on the existing expert evidence and RAD assessments, and that the objections amounted to inadmissible criticism of evidence appreciation. As the appeal was manifestly unfounded, it was decided under the simplified procedure. The request for free legal aid was refused, and court costs of CHF 500 were charged to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1–2, Art. 109, Art. 64 and 66 BGG; IV pension claim, evidentiary assessment and disability-related earnings deduction. The Federal Court reviews factual findings only under the strict standard of manifest incorrectness or legal error. Divergent medical opinions do not by themselves require further evidence if the existing expert report and supplementary opinions are coherent and no concrete reliability defects are shown. The extent of the disability-related deduction is a discretionary question subject to review only for abuse or excess of discretion. A manifestly unfounded appeal is decided in simplified procedure, excludes free legal aid, and may entail court costs for the appellant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_751/2010

Urteil vom 27. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. August 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene T.________ meldete sich am 2. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 19. November 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. August 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2008 und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt.

3.
In Würdigung der medizinischen Unterlagen über zahlreiche Untersuchungen in somatischer und psychischer Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine leidensadaptierte Hilfsarbeitertätigkeit zu 80 % der Norm erlaubten, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse. Dabei stellte sie insbesondere auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten der Dres. med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, und med. univ. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22. und 5. Oktober 2007 ab, sowie auf die mit Blick auf die hernach abgegebenen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 13. September 2008 und von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 6. Januar 2009 eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Dres. med. W.________ und U.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. November 2008 bzw. 23. Februar 2009.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend abgeklärt, indem sie sowohl auf die von der Psychiaterin Dr. med. K.________ empfohlene BEFAS-Abklärung als auch den von Dr. med. H.________ zur näheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahegelegten Ergonomie-Leistungstest verzichtet habe.
Des Weiteren kritisiert der Versicherte, die Vorinstanz habe sich einseitig auf für ihn ungünstige fachärztliche Stellungnahmen abgestützt und ihm schliesslich bei dem auf der Grundlage tabellarischer Durchschnittslöhne festgelegten Invalideneinkommen einen unzureichenden Leidensabzug zugestanden.

3.2 Diese Vorbringen sind, soweit erheblich, nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) zur Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Sie erschöpfen sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts:
Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Dres. med. N.________ und med. univ. J.________ vom 22. und 5. Oktober 2007 sprechen, sind nicht ersichtlich und können namentlich nicht in den Empfehlungen der Dres. med. K.________ und H.________, weitere Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, erblickt werden. Wenn die Vorinstanz dazu darlegt, im Juni 2005 sei in der Klinik V.________ bereits ein die Einschätzung der Dres. med. N.________ und med. univ. J.________ stützender Leistungstest durchgeführt worden, und alsdann der Aussage von Dr. med. H.________ vom 6. Januar 2009, der Gesundheitszustand habe sich (zwischenzeitig) verschlechtert, die Stellungnahme von Dr. med. U.________ vom 23. Februar 2009 entgegenhält, wonach dieser Aussage keine neuen Erkenntnisse über das Beschwerdebild zu Grunde lägen, sondern vielmehr eine unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sind weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Arztberichte abweichend von den Vorbringen des Versicherten gewichtet und gewürdigt hat, ist keine Rechtsverletzung, namentlich kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz, zu erkennen.

3.3 Schliesslich reicht es nicht aus, die Festsetzung der Höhe des leidensbedingten Abzugs vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen lediglich als ungenügend zu bezeichnen. Als typische Ermessensfrage ist die Höhe eines Abzuges letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Gerügt werden kann sie daher nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

disability insuranceresidual work capacitymedical evidenceearnings deductionlegal aidsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an IV pension despite the assessed residual work capacity of 80% in adapted work.

Extrahierter Entscheid

The medical evidence supported a residual capacity of 80% in a light, adapted occupation, which excluded entitlement to an invalidity pension.

Extrahierte Begründung

The Federal Court found no concrete indication that the expert report was unreliable. The complaints amounted to inadmissible appellate criticism of evidence assessment.

Kernrechtsfrage

Whether additional medical or vocational measures had to be ordered to clarify residual work capacity.

Extrahierter Entscheid

No further investigations were necessary.

Extrahierte Begründung

Prior examinations and supplementary RAD opinions sufficiently clarified the medical situation; the divergent doctors' recommendations did not undermine the existing assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the deduction for disability-related disadvantage from statistical earnings was unlawfully set too low.

Extrahierter Entscheid

The criticism was insufficient to show a legal error in the discretionary assessment of the deduction.

Extrahierte Begründung

The extent of the deduction is a matter of discretion and can only be reviewed for excess or abuse of discretion, which was not demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had prospects of success and legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The appeal had no prospect of success, so legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly unfounded, the requirements for unentgeltliche Prozessführung were not met.

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