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8C_747/2007 ΓÇó No default interest on late unemployment benefits payment
8C_747/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.02.2008Dismissed
The insured appealed a Zurich cantonal judgment confirming the unemployment fund’s refusal to pay default interest on retroactively paid unemployment benefits. The Federal Court held that only the default-interest question was within the dispute; the additional complaints about payment bookkeeping, tax differences, and benefit adjustment were inadmissible. On the merits, no default interest was owed because the statutory 24-month period in Art. 26(2) ATSG had not expired when the benefits were credited on 12 April 2006. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 26 Abs. 2 ATSG; Verzugszinsanspruch auf nachträglich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung; die 24-monatige Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Leistungsanspruchs zu laufen und ist bei Auszahlung vor Fristablauf nicht gegeben. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen Einsprache- und kantonalen Entscheid; ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstands liegende Begehren sind unzulässig (vgl. Art. 82 ff. und 105 BGG). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid lediglich als Prüfauftrag betreffend allfälligen Verzugszins versteht. Unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
8C_747/2007
Urteil vom 15. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11,
8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006, verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch von H.________ auf Verzugszinsen für die am 12. April 2006 nachträglich betreffend die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2007 ab.
Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Begehren um Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und "Verzugszinsgutsprache gemäss Urteil vom 28. Februar 2006 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich" sowie Eintreten auf bestimmte weitergehende Beschwerdepunkte, wie "fehlerhaft abgerechnete Überweisung von Fr. 39'126.95", "Steuererklärungsdifferenzen zu Ungunsten des Versicherten" sowie "Anpassung der Taggelder an die kontrollierten Tage".
Die Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2006 sowie des diesen bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheides vom 28. September 2007 und damit möglicher Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen für die nachträglich am 12. April 2006 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung. Soweit darüber hinausgehende Anträge von Seiten des Beschwerdeführers vorliegen, kann auf das Rechtsmittel mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502, BGE 125 V 413).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage (Art. 26 Abs. 2 ATSG) hat das kantonale Gericht erkannt, dass, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühestens am 1. Mai 2004 entstanden ist, die 24-monatige Frist im Zeitpunkt der unbestrittenermassen am 12. April 2006 erfolgten Gutschrift durch die Arbeitslosenkasse noch nicht abgelaufen ist, und mithin keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt relevant, vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass ihrem Rückweisungsentscheid vom 28. Februar 2006 nicht eine Verzugszinspflicht der Arbeitslosenkasse zu entnehmen ist, sondern letztere darin aufgefordert wurde, einen allfälligen Verzugszinsanspruch zu prüfen. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalts oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG kann keine Rede sein.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter