Late and defective appeal in unemployment insurance case

8C_74/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the Zurich Social Insurance Court in an unemployment insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal was filed outside the 30-day time limit because service of the cantonal judgment was deemed to have occurred on 2011-12-02, and the filing of 2012-01-23 was therefore late. It also found that the appeal manifestly failed to meet the formal requirements of Art. 42 BGG. The appeal was not entertained. In view of the circumstances, the court exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 44 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei Verspätung und offensichtlichen Formmängeln. Wird ein vorinstanzlicher Entscheid nach erfolglosem ersten Zustellversuch als zugestellt fingiert, beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Zustellungszeitpunkt zu laufen. Eine nach Fristablauf eingereichte Beschwerde ist offensichtlich unzulässig; zusätzlich ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn es den zwingenden Begründungs- und Formanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt. In Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_74/2012

Urteil vom 22. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der H.________ vom 23. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2011,

in Erwägung,
dass die vorliegende Beschwerde vom 23. Januar 2012 (Poststempel) gegen den am 24. November 2011 versandten vorinstanzlichen Entscheid - der nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom 25. November 2011 als am 2. Dezember 2011 zugestellt gilt: vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 134 V 49 und 130 III 396 mit Hinweisen) - nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44 - 48 BGG) eingereicht worden ist,
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass überdies die Beschwerde vom 23. Januar 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass deshalb auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

appeal deadlineservice by fictionformal requirementsinadmissibilityunemployment insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed late because the cantonal decision was deemed served on 2011-12-02 and the appeal was lodged only on 2012-01-23.

Extrahierte Begründung

Under Art. 44 Abs. 2 BGG, service is deemed effected after the unsuccessful first attempt; therefore the 30-day period under Art. 100 Abs. 1 BGG had expired.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly deficient in form.

Extrahierte Begründung

The submission obviously failed to satisfy the requirements of Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, making it an unzulässiges Rechtsmittel under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

Court costs were exceptionally waived.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court exercised its discretion under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG not to levy costs.

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