Late payment of court advance does not satisfy deadline

8C_739/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.01.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s complaint against the Federal Administrative Court’s non-entry decision. It held that the court advance had not been paid within time because the payment order was made only in favor of PostFinance and not in a way that credited the court as required. The appellant had been sufficiently informed of the payment modalities and the consequences of non-payment, so no additional grace period was required. Alleged incorrect advice by the foreign post bank could not excuse the appellant. Court costs of CHF 500 were imposed on him.

Regest

Art. 21 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; court advance payment deadline and non-entry for non-payment: payment is timely only if, within the prescribed period, the amount is delivered to the Swiss Post in a manner crediting the competent authority or debited to a Swiss post or bank account designated for that authority. A payment instruction designating only an intermediary institution, without naming the court as final recipient, does not preserve the deadline. Where the party has been sufficiently informed of the payment modalities and the sanction of non-entry, no additional grace period arises. Advice given by a foreign postal intermediary is attributable to the party and does not excuse non-compliance (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_739/2007

Urteil vom 16. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
L.________, Italien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007, mit welchem dieses auf eine bei ihr eingereichte Beschwerde von L.________ gegen die Verfügung vom 30. April 2007 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland mangels geleisteten Gerichtskostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in die von einer Rechnung begleitete Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2007, worin L.________ zur Bezahlung des Vorschusses aufgefordert worden war,
in die von L.________ der italienischen Postbank (Bancoposta) in Auftrag gegebene Zahlungsanweisung vom 29. September 2007, die zu Gunsten "Swisse Post, PostFinance, CH-3030 Bern, 09000 POFICHBEXX" lautet,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 7. September 2007 auf die Zahlungsmodalitäten hingewiesen hatte, die erfüllt sein müssen, damit der angesetzte Kostenvorschuss als innert Frist geleistet gelten kann, nämlich:

  • der Betrag von Fr. 400.- bis zum 10. Oktober 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist,
  • die Frist zur Bezahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG),
    dass diese Zahlungsbedingungen in der der Verfügung beigelegten Rechnung insoweit verdeutlicht wurden, als der Betrag zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts der Schweizerischen Post (durch Einzahlung am Schalter einer Postdienststelle oder mittels Überweisung aus dem Ausland) übergeben oder bis spätestens am letzten Tag der Frist einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein müsse,
    dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Verfügung auf die Rechtsfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) bei unzureichender Bezahlung innert Frist hingewiesen worden war,
    dass es demnach für den Rechtsuchenden bei gebotener Aufmerksamkeit hätte klar sein müssen, dass die Nennung des Bundesverwaltungsgerichts als (End-)Empfänger bei einer Einzahlung oder bei einer Banküberweisung Voraussetzung für die fristwahrende Bezahlung des Vorschusses ist,
    dass es abgesehen davon für die Schweizerische Post und die PostFinance generell unmöglich ist, eine bei ihr eingegangene Zahlung ohne entsprechenden Vermerk einer Drittperson zuzuführen,
    dass der Beschwerdeführer die Zahlungsanweisung dennoch allein zu Gunsten der PostFinance ausgestaltet hatte, was nach den eingangs erwähnten Regeln (Art. 21 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) und Grundsätzen nicht zu einer Fristwahrung führen kann,
    dass er sich nach Gesagtem auch nicht auf den Standpunkt stellen kann, von der Vorinstanz unzureichend über die Zahlungsmodalitäten und die Rechtsfolgen bei deren Nichteinhaltung informiert worden zu sein, was gegebenenfalls das Setzen einer Nachfrist erforderlich gemacht hätte (dazu siehe BGE 96 I 521; zur Aufklärungspflicht gegenüber im Ausland wohnhaften Verfügungsadressaten vgl. BGE 125 V 65 E. 4 S. 47 f.),
    dass selbst falls der Beschwerdeführer von der italienischen Postbank bei der Erstellung des Zahlungsauftrags falsch beraten worden wäre, dies ihn nicht entlasten könnte, müsste ihm diesfalls doch das Verhalten der Postbank als Erfüllungsgehilfe angerechnet werden (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.),
    dass deshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

court advancenon-entrypayment deadlinesocial insurance appealpost paymentforeign residentprocedural costsnotification duty