Federal appeal rejected for insufficient reasoning

8C_733/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court, sitting under the simplified procedure, held that the appellant's submission in an invalidity insurance matter did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. Because the appeal failed to engage with the cantonal court's decisive reasoning concerning the alleged revision of the pension and the absence of a relevant change in health, the court did not enter on the appeal under Art. 108 BGG. The request for legal aid was refused as manifestly hopeless, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder die blosse Aufzählung von Aktenstücken genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht ein (vgl. auch Art. 108 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); in diesem Fall sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Gesamter Gesetzestext

8C_733/2011 {T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 28. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2011 betreffend Invalidenversicherung und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 28. September 2011 den genannten Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Rentenrevision bzw. der Verneinung einer revisionsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum, gänzlich fehlt,
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene, im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte aufführt, denen sie eigene Darlegungen bzw. eine nach ihrer Auffassung zutreffende Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011, 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
das das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

invalidity insuranceinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 108 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the decisive reasons of the cantonal judgment and lacked sufficient substantiation.

Extrahierte Begründung

The filing contained only appellate criticism and did not concretely show which federal law provisions were violated or why the factual findings were manifestly incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An application for free legal proceedings fails when the underlying appeal is manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible and legal aid denied, the appellant bore the costs under Art. 66 BGG.

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