Inadequate reasoning leads to non-entry on appeal

8C_732/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal social insurance judgment concerning accident insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: it failed to address the decisive findings of the cantonal court, particularly the absence of a natural and adequate causal link after 1 August 2009, and consisted largely of appellatory criticism. Without granting a cure period, the Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Die Rechtsschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, indem sie sich mit den für den Ausgang des Verfahrens entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinandersetzt. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung eigener Sichtweisen genügt nicht. Wird keine hinreichende Begründung geliefert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Art. 97 BGG verlangt für Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung eine substanziierte Darlegung einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit.

Gesamter Gesetzestext

8C_732/2011 {T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 28. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2011 betreffend Unfall-versicherung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 28. September 2011 den genannten Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, insbesondere bezüglich des ab 1. August 2009 mangelnden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 10. Juni 2008, gänzlich fehlt,
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene, im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte aufführt, denen sie eigene Darlegungen bzw. eine nach ihrer Auffassung zutreffende Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine unrichtige oder unvollständige Sach-verhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011, 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealappellatory criticismaccident insurancenatural causationadequate causationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore failed to show any violation of federal law or deficient fact-finding.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG an appeal must contain requests and a reasoned explanation; the appellant must specifically address the findings decisive for the outcome. The filing only offered appellatory criticism and did not substantiate any legal error, especially regarding the lack of natural and adequate causal link after 1 August 2009.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs were imposed on the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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